Corona & Amateursport 04-2021

 

Hier eine Zusammenfassung der geltenden Regelungen (Stand 13.04.21) für den Amateursport in Abhängigkeit zu den Inzidenzen:

 

1. aktuelle Coronabekämpfungsverordnung;

Inzidenz bis 50:

Teil 5 Sport und Freizeit § 10 Sport (1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig 1. kontaktfreies Training und Wettkampf einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1, 2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (mit Kontakt!). Bei der Sportausübung nach Satz 2 1. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger, 2. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet, 3. gilt für das Training nach den Nummern 2 und 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

 

2. Inzidenz 50 - 100:

6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18 CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während des gesamten Trainings.

 

3. Inzidenz 100 - 200:

6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18 CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 18. Der CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.

 

4. Inzidenz ab 200:

6. Abweichend von § 10 Abs. 1 18.CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateurund Freizeitsport in Einzelsportarten nur im Freien und nur alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 18.CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.

 

Die maßgebliche Größe ist derzeit noch die Inzidenz. Hierzu gibt es zwar auch abweichende Meinungen, z. B. dass die Zahl der verfügbaren Intensivbetten ein besseres Parameter wären. Das wird aber noch diskutiert und hilft uns nicht weiter.

Bitte informiert euch selbst laufend über die aktuellen Regelungen/Änderungen und gebt die Infos auch an eure Trainer und ÜL weiter, damit wir schnellstmöglich wieder in den Trainingsbetrieb einsteigen können zum Wohle der Kinder.

 

Für den Eifelkreis gilt derzeit:

Sport

Sport ist im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.

 

Hier die links zum Nachschauen:

https://www.lsb-rlp.de/coronaservice

https://www.bitburg-pruem.de/cms/aktuell/bekanntmachungen